Die 27. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19, genannt
    3.COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, 3.COVID- 19- NotMV, die in der Zeit des 3. Lockdowns ab
    25.1.2021, vorerst bis 3. Februar 2021 gilt, betrifft auch den gesamten Breitensport.


    Die gesamte Pferdefamilie bleibt gegenüber anderen HobbysportlerInnen privilegiert, weil sie sich
    ungeachtet der Ausgangsregelungen/Ausgangsbeschränkungen (§ 1 leg.cit ) von 0 bis 24 Uhr im Stall
    aufhalten dürfen, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen. Für dieses wichtige Anliegen
    im Sinne des Tierschutzes hat der OEPS von Anfang an (erfolgreich) gekämpft.
    Amateure dürfen auch Sport im Freien ausüben und zu diesem Zweck auch die geschlossenen
    Räumlichkeiten des Stalles betreten, soweit es zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Sie dürfen
    weiterhin Ausreiten, am Außenplatz reiten, dort auch Einzelunterricht nehmen. Kleingruppentraining ist
    auch im Freien unzulässig. In der Halle des Einstellbetriebes dürfen sie dem Pferd Bewegung verschaffen,
    aber keinen Sport betreiben (wegen dem Verbot Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport zu
    betreten(§ 9 (1) leg.cit)).
    Achtung NEU: Das Verweilen in der Sportstätte ist dem Betreten der Sportstätte gleichgestellt, somit
    verboten ( § 14 leg.cit.)!
    Nur Spitzensportler ( § 3 Z BSFG2017) auch im Bereich des Behinderten- , und Nachwuchssports , die
    wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen
    betreiben und Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen, oder
    bereits an internationalen Wettkämpfen ( § 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben dürfen in der Halle
    Sport betreiben. Wer sich dazu zählt sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen zu
    können. Begründete Ansuchen um Bestätigung können an den OEPS via Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! cc.an
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerichtet werden.
    Weil Sportausübung im Amateurbereich in der Halle unzulässig ist, empfehlen wir dringend dort auf Sport,
    im Gegensatz zum Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung, zu verzichten. Was zur Förderung von
    Wohlbefinden und Gesundheit des Pferdes auch während der Dauer von COVID 19 (Not-)Maßnahmen
    dient, was die Gesundheit und Fitness des Pferdes im Rahmen der Bewegung fördert und daher als
    unbedingt notwendig, daher als erlaubt anzusehen ist, ist nicht allgemein zu beantworten. Wenn man die
    Unterschiede der Pferde im Bewegungsdrang, der Kondition, der Gesundheit und dem Alter des Pferdes
    berücksichtigt, kommen individuell gänzlich unterschiedliche Lösungen hervor.
    Mit anderen Worten: Die individuelle Anpassung der Arbeit des Pferdes im Lockdown, unter veränderten
    Haltungs-und Bewegungsbedingungen, dennoch unter Wahrung des Verbot der Sportausübung für
    Amateure bleibt eine persönliche Entscheidung, die durch eine Empfehlung des OEPS nicht abgenommen
    werden kann.
    Um im Falle einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu stehen muss der Amateur beweisen, dass er sein Pferd
    nur so gearbeitet hat, dass dessen Wohlbefinden erhalten, Langeweile abgewendet wurde und die Fitness
    erhalten geblieben ist, als Amateur in der Halle aber keinen Sport betrieben hat.
    In diesem Spannungsfeld wird oft anzuraten sein die Unterstützung durch Personen, die (Reit-)Sport
    betreiben dürfen, im Sinne von Beritt, in Anspruch zu nehmen (siehe 3. Absatz!).
    Wir empfehlen nach wie vor auf Unterricht in der Halle zu verzichten, weil Reiten unter Anweisung eines
    Trainers jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen ist.
    Für die Reitstallbetreiber: Reitunterricht in der Halle, der über interne Vereinstätigkeit hinausgeht, ist als
    Dienstleistung anzusehen, selbst wenn diese gratis wäre. Reitstallbetreiber sollten daher bedenken, dass im
    Fall einer Kontrolle der Ort des Unterrichts (die Halle) als zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur unter
    den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist. Aktuell ist es verboten die
    meisten der Betriebsstätten zu betreten, daher auch Sportstätten (ausgenommen nur Ausnahmen §5(5) ).
    Aus diesem Grund ist es Reitstallbetreibern auch abzuraten die Halle für Reiter, die nicht Einsteller sind, zu
    öffnen!
    Der OEPS
    bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden
    Empfehlungen für den Amateurbereich
    • Einzelunterricht: Einzelunterricht im Freien erlaubt, weil Sportstätten im Freien auch für Amateure
    geöffnet bleiben (§9(2)2.leg.cit). Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (Sattelkammer,
    Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze..) dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur
    Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer
    der Sportausübung beschränkt.
    Sport im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist erlaubt!
    • Gruppenunterricht: Kleingruppentraining auch im Freien weiter nicht erlaubt.
    Dieses Verbot betrifft auch Voltigiergruppenunterricht.
    • Reiten in der Halle: Auf die Ausführungen in der Einleitung wird hingewiesen. Amateure dürfen das
    Pferd nur so weit arbeiten, dass dessen Wohlbefinden erhalten, dessen Langeweile abgewendet
    und dessen Fitness tunlichst erhalten bleibt, ohne selbst Sport zu betreiben.
    Daher:
    Pferde in der Halle, angepasst an die individuellen Bedürfnisse des Pferdes, jedoch ohne
    Reitunterricht zu konsumieren bewegen, weil auch die aktuelle Verordnung das Verbot
    Sportstätten im Inneren zum Zweck der Ausübung von Sport zu betreten enthält (§ 9 (1) leg.cit)).
    Reiten unter Anweisung eines Trainers ist jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen.
    • Hallenbenützung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind. Keine Anlagenbenützung gegen
    Entgelt.
    • Voltigiertraining: Einzelunterricht im Freien. Gruppentraining außerhalb Spitzensport nicht erlaubt
    (§§9,12,13leg.cit).
    • Ausreiten: Alleine, aber auch mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im
    gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern,
    Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel
    mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
    • Reitschulen: Einzelunterricht im Freien möglich, weil Sportstätten im Freien geöffnet bleiben
    dürfen (§ 9 (2)2.leg.cit.)
    • Veranstaltungen (Trainings, Kurse, Gruppen): Derzeit sind keine Veranstaltungen und geplante
    Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben, erlaubt. Eine Ausnahmeregelung, weshalb ein Amateur
    zwecks Teilnahme an einer Veranstaltung das Haus verlassen dürfte, ist der Verordnung in keiner
    Weise zu entnehmen ( §12leg.cit.)
    • Der Aufenthalt im Stall ist auf notwendige Betreuungshandlungen des Pferdes und auf
    notwendiges Bewegen zu beschränken. Das Verweilen in der Sportstätte ist dem Betreten der
    Sportstätte gleichgestellt, somit verboten ( § 14 leg.cit.)!
    Diese Empfehlungen sind gemeinsam mit Juristen, die für den OEPS tätig sind für Amateur- und
    HobbyreiterInnen, ReitstallbetreiberInnen und TrainerInnen verfasst worden, die Auseinandersetzungen
    mit Behörden scheuen und im Falle einer Kontrolle „auf der sicheren Seite stehen wollen“. Etwaige
    Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind von den Sportausübenden, Aufsichtspersonen
    oder TrainerInnen zu tragen. Der Reitstallbetreiber sollte bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der
    Reitstall, speziell der Ort des Unterrichts (die Halle) als ihm zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur
    unter den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist und muss erklären,
    weshalb er erlaubt hat diese zu betreten.

     

    Der LFV bekennt sich zu allen COVID-10 Gesetzesverordnungen der Bundesregierung, da wir uns sonst strafbar machen bzw. Förderungen verlieren könnten. Des weiteren halten wir uns auch an die Richtlinien des OEPS (siehe oeps.at). Wir bitten unsere Mitglieder diese Bestimmungen durchzulesen und sich auch daran zu halten.

    Aus gegebenen Anlass möchten wir alle nochmal darauf hinweisen, dass grundsätzlich keine Reitkurse stattfinden dürfen. Auf alle Fälle gibt es seitens des LFV derzeit keine Unterstützung für Reitkurse, bis sich die Situation wieder bessert.

    Schlussendlich wollen wir noch klarstellen, dass entgegen anders lautenden Gerüchten, der LFV keine Anzeige gegen einen Reitstallbetrieb bei der BH eingebracht hat.

    Trotz der angespannten Lage wünschen wir euch allen besinnliche Weihnachten und ein gesundes Neues Jahr 2021.

     


    Die 479. Verordnung, genannt Covid-19-Notmaßnahmenverordnung-COVID-19-NotMV zur
    Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der
    medizinischen Versorgung, vulgo „harter Lockdown“ bestimmt, dass das vor dem Lockdown noch
    erlaubte Training im Freien im Hobby und Amateursport nicht mehr stattfinden darf. Organisierter
    Sport auf Breiten- und Amateurniveau muss leider bis einschließlich 6. Dezember 2020 zur Gänze
    ruhen.
    Bekanntlich darf man den privaten Wohnbereich nur unter Einhaltung der Ausgangsregelungen
    verlassen und sich außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs aufhalten (§1leg.cit). Das
    Versorgen (dazu gehört das Bewegen) des Pferdes ist allerdings keine Sportausübung und ein
    zulässiger Grund den privaten Wohnbereich verlassen zu dürfen.
    Nur SpitzensportlerInnen nach § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, das
    sind SportlerInnen, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale
    Höchstleistungen zu erbringen, SportlerInnen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und
    daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen (§ 3 Z 5, 6 BSFG2017)
    teilgenommen haben, dürfen in nicht öffentlichen Sportstätten unter den allenfalls geltenden
    allgemeinen Regeln (vor allem Mindestabstand und Mund-Nasen-Schutz-Pflicht) Sport ausüben.
    Wer sich dazu zählt, sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen können.
    Amateur- und HobbysportlerInnen dürfen aktuell Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport
    nicht mehr betreten. Bis 17.11. durften Sportstätten noch im Freien betreten werden. Dies galt
    auch für ReitsportlerInnen.
    Weil aber zu „Grundbedürfnissen des täglichen Lebens“ u.a. die Versorgung von Tieren (§ 1(1)3f)
    gehört, ist die gesamte Pferdefamilie gegenüber denjenigen, die ihre Sportstätte nicht mehr
    betreten dürfen, weiterhin privilegiert. Alle Mitglieder der Pferdesportfamilie dürfen sich im Stall
    aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und zu bewegen, da das Betreten von Sportstätten
    zwar für die Ausübung von Sport untersagt ist, nicht aber für andere Tätigkeiten (wie eben die Pflege
    und Betreuung der Pferde). Dieses wichtige Anliegen wird auch während dieses Lockdowns nicht in
    Frage gestellt - dafür hat der OEPS bereits beim ersten Lockdown gekämpft.
    Auch geschlossene Räume dürfen nur zu diesem Zweck betreten werden. Das Verweilen in der
    Sportstätte außerhalb der Dauer der Betreuung des Pferdes ist nicht gestattet. Es gelten darüber
    hinaus auch die allgemeinen Bestimmungen (sohin Mindestabstand bzw. Mund-Nasen-Schutz-
    Pflicht).
    Der Amateur- und Hobbysportler darf aktuell zwar keinen Sport ausüben, darf aber weiterhin
    Ausreiten und auch sonst am Außenplatz und in der Halle des Einstellbetriebes dem Pferd
    Bewegung verschaffen.
    Nach Auskunft unseres Anwaltes ist Reiten unter der Anweisung des Trainers / der Trainerin
    jedenfalls als „Sportausübung“ zu sehen und daher für den Breitensport aktuell nicht zulässig. Auch
    gilt dies grundsätzlich als Veranstaltung, es ist im Amateurbereich keinerlei Ausnahmetatbestand
    nach §12 zu ersehen, daher auch aus diesem Grund untersagt.
    Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden, zwar nach bestem Wissen
    erstellten, unverbindlichen Empfehlungen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit bis 6.12.2020:
    • Einzelunterricht: Nicht erlaubt.
    • Gruppenunterricht: Nicht erlaubt.
    • Versorgen des Pferdes, dazu gehört auch das Bewegen des Pferdes (auch von oben) zur
    Gesunderhaltung des Pferdes ohne Reitunterricht ist erlaubt.
    • Hallenbenützung zur Bewegung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind, keine
    Anlagenbenützung gegen Entgelt, keine Vermietung von Pferden zum Bewegen (Ausnahme
    schon bisher bestandene Reitbeteiligungen).
    • Sonderprüfungen: Nicht erlaubt.
    • Nur Reitschulen, die Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den
    Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe erbracht werden anbieten, können ihren Reitstall
    unter Einhaltung der Vorschriften für Kundenbereiche nach § 5 (5) unter anderem
    Mindestabstand, Mund-Nasen-Schutz, 10 Quadratmeter pro Kunde weiterführen.
    • Dokumentation der auf der Anlage zur Versorgung von Pferden berechtigten Personen,
    auch zur Vorlage von Kontrollen der Ausgangsregelung.
    Diese Empfehlungen entbinden den Reitstallbetreiber nicht, in Kenntnis der eigenen Infrastruktur,
    selbstständig darüber hinaus zu prüfen, welche Maßnahmen zusätzlich zwecks Verhinderung der
    Verbreitung von COVID-19 zu setzen, bzw. einzuhalten und einzufordern sind. Dazu gehören
    insbesondere allenfalls notwendige Maßnahmen, um die Anzahl der im Stall anwesenden Personen
    zu organisieren und diese zu kontrollieren, sowie eine allenfalls notwendige Sperre von
    Räumlichkeiten.

     

    Im Kampf gegen das Coronavirus hat die Bundesregierung heute Änderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung angekündigt, welche ab Freitag (23.10.2020) in Kraft treten. Details und Interpretationen werden erst möglich sein, wenn der Verordnungstext veröffentlicht wird. Künftig dürfen sich bei allen Veranstaltungen und Privat-Treffen ohne Sitzplatz-Zuweisung nur mehr maximal sechs Erwachsene indoor, im Freien nur mehr zwölf (jeweils plus minderjährige Kinder) treffen. Im Rahmen der neuen Verschärfungen, werden behördlich genehmigte Events auf 1.000 indoor und 1.500 outdoor reduziert.

    Der aktive Sport soll aufrecht bleiben, dank der Präventionskonzepte und der Disziplin aller Beteiligten sind bis heute kaum Clusterbildungen beim Sporttreiben bekannt. Im sportspezifischen Bereich wird es vorerst keine neuen Regeln geben. Die für die Sportart notwendige Teilnehmerzahl – im Fußball etwa elf plus elf auf dem Platz, dazu Reservespieler/innen und notwendiges Personal (Trainer/in, Betreuer/in, Schiedsrichter/in etc.) – ist weiter erlaubt.

    Hier eine Übersicht der ab dem kommenden Freitag den Sport betreffenden Eckpunkte der neuen Verordnung:

    Für Sportveranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (Kurse, Trainings, Wettkämpfe etc.) im Breitensport

    • outdoor max. 12 Personen
    • indoor max. 6 Personen
    • mehrere Gruppen parallel möglich ohne Durchmischung (mit Mindestabstand)
    • für den Sport sollen diese Regeln für 4 Wochen befristet gelten

    Sportveranstaltungen mit Zuseher/innen (zugewiesene Sitzplätze)

    • outdoor max. 1.500 Personen
    • indoor max. 1000 Personen
    • die Bewilligungspflicht liegt bei 250 Personen
    • durchgehende Maskenpflicht

    Allgemeines

    • generelle Anzeigepflicht von Veranstaltungen indoor ab 7 Personen und outdoor ab 13 Personen (an Mustervorlage wird gearbeitet)
    • es gilt generelle Maskenpflicht (außer bei der Sportausübung selbst), d.h. auch am  Sitzplatz (ob nur indoor, ist noch nicht klar)
    • keine Ausgabe von Speisen und Getränken (damit auch kein Kantinenbetrieb)
    • weiter aufrecht sind folgende Punkte:
      • Ausgenommen sind Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind
      • Bei Eltern-Kind-Turnen sind minderjährige Kinder nicht in die Personenanzahl eingerechnet werden (6 Elternteile und 6 Kinder möglich)
      • Die Genehmigungspflicht für Veranstaltungen bei 250 bleibt bestehen

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    Bei der gestrigen Generalversammlung im GH Krall in Klagenfurt wurde das Direktorium des Landesfachverbandes einstimmig neu gewählt.

    Präsident:            Markus Remer

    1.Vizepräsident:   Manfred Wakonig

    2.Vizepräsident:   Michael Messner

    3.Vizepräsident:   Dr.Udo Reichmann

    Kassierin:            DIMag.Mag. Tanja Arzberger

    Schriftführung und Büroleitung: Karoline Spitzer

    Hauptreferate:

    Dressur:             Christian Schumach

    Springen:           Ing.Dieter Sommerhuber

    Vielseitigkeit:      Manfred Wakonig

    Fahren:              Markus Remer

    Ausbildung:        Dr.Eva Natmeßnig

    Turnierwesen:    Ing.Dieter Sommerhuber

     

    Rechnungsprüfer: DI Margret Urbani, Martin Jäger

     

     

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