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    Ein voller Erfolg war für den Landesfachverband für Pferdesport in Kärnten der „Tag des Sports“, der am Mittwoch, 7. Juli 2021 in der Leopold Wagner Leichtathletikarena und am Gelände der Pädagogische Hochschule (BRG/BORG) in Klagenfurt im Rahmen der Initiative „Comeback des Sports“ stattfand. Die Schülerinnen und Schüler aus ganz Kärnten erwartete eine Leistungsschau der breiten Palette aller Sportarten. Absoluter Anziehungspunkt war die Präsentation des Pferdesports. Hauptgrund war wohl die zehnjährige Haflingerstute „Mon Cherie“, die von ihrem Besitzer Mario Niederdorfer vorgestellt wurde. Vizepräsident Manfred Wakonig und Karoline Spitzer vom Verband standen den vielen Fragen der interessierten Kinder  Rede und Antwort.  

     

     

    Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die
    Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie erlassen und geändert
    wurde, die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist, wie
    der Name schon sagt, eine Verordnung über weitere Öffnungsschritte.
    Sie beinhaltet auch wieder einige Lockerungen für den Sport, unter anderem:
    • keine Abstandsregeln
    • keine Maske indoor (zumindest sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist)
    • keine Auflagen bei Zusammenkünften bis 100 TeilnehmerInnen
    • kein Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen.
    Grundregel der weiteren Öffnungsschritte bleiben allerdings besondere Sicherheitsvorkehrungen. Somit
    bleibt Dreh- und Angelpunkt die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko
    ausgeht, im Sinne der drei G´s: Geimpft, Getestet, Genesen.
    Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises besteht für Personen ab 12 Jahren, Testpflicht ab 12 Jahren.
    Für den Pferdesport wohl relevant gilt die 3G-Regel:
    • in Sportstätten
    • bei Zusammenkünften ab einer Teilnehmeranzahl von mehr als 100 Personen
    • bei Fach-und Publikumsmessen
    Überall dort wird der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benötigt.
    Dafür entfällt auch Indoor, auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht.
    Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden
    Empfehlungen
    Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte (§ 4 und 7 leg.cit):
    Reitschulen als Kundenbereiche sind verpflichtet die Voraussetzungen wie im §4 (1) 1. leg.cit einzuhalten,
    das heißt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist.
    Nur während der Sportausübung muss vom Schüler keine Maske getragen werden.
    Kein Mindestabstand! Auch Gruppenunterricht ist ohne Beschränkung zulässig.
    Reiten im Einstellbetrieb:
    Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen reiten zu können, darf der Einstellbetrieb uneingeschränkt
    betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze)
    dürfen ohne Maske betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports erforderlich ist.
    Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist wieder für alle zulässig. TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen
    und haben die dafür angeordneten Vorschriften zu beachten.
    Es obliegt dem verantwortlichen Reitstallbetreiber, oder einer von ihm namhaft gemachten Person, auf die
    Einhaltung von Corona Schutzvorschriften zu achten. Ein Nachweis einer geringen geringen epidemiologischen
    Gefahr im Sinne der Verordnung §1 (2) leg.cit. ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
    Ausreiten:
    Es gibt keine Höchstgrenze mehr. Ausreiten ist uneingeschränkt wieder möglich!
    Zusammenkünfte nunmehr §12 leg.cit (Turnier, Training, Kurse, Gruppen), frühere Bezeichnung
    Veranstaltungen im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben:
    Es gibt keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen mehr!
    Veranstaltungen/Zusammenkünfte zur Sportausübung bis zu 100 TeilnehmerInnen müssen weder angezeigt
    noch bewilligt werden. Diese sind mit oder ohne ZuschauerInnen indoor wie outdoor zwischen 0 bis 24 Uhr
    erlaubt. Es gilt kein Mindestabstand. Ein 3G-Nachweis ist beim Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten zu
    erbringen.
    Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 TeilnehmerInnen:
    • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher
    bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
    • Ein 3G-Nachweis ist zu erbringen. Indoor entfällt damit auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht.
    • Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und
    ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
    • Ein Contact Tracing ist notwendig.
    Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 TeilnehmerInnen:
    • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat zusätzlich eine Bewilligung der örtlich zuständigen
    Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
    • Sofern die sportliche Veranstaltung und deren ZuschauerInnen nicht als getrennte Zusammenkünfte
    organisiert werden, sind SportlerInnen wie auch ZuschauerInnen gleichermaßen für die maximale
    TeilnehmerInnenanzahl zu berücksichtigen.
    • An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro
    Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche
    oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der
    gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert
    wird.
    Zusammenkünfte im Spitzensport:
    Veranstaltungen (Training/ Kurs/ Gruppe/ Wettkampf, etc.), bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen
    gemäß §3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig.
    Der/Die VeranstalterIn hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft
    entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten
    und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.
    Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen
    ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.
    Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen,
    die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen.
    Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der
    Stufe 1, 2, 3, 4 oder eine Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen.
    Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstellung
    wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.
    Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport (Turniere) können auch als zusätzliche Veranstaltung, Bewerbe
    für ReiterInnen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen wie §12 leg.cit. und unter Einhaltung
    der Bestimmungen lt. ÖTO, abgehalten werden. Es wird empfohlen durch räumliche oder bauliche Trennung
    oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden
    Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen lt. ÖTO ist unerlässlich zwecks Anrechnung.
    Voltigiertraining:
    Auch Gruppentraining ist wieder erlaubt, weil Kontaktsportarten ohne Einschränkungen wieder betrieben
    werden dürfen.
    Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnung, aktuell der 278. Verordnung, einer Verordnung über
    weitere Öffnungsschritte werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert
    und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst.
    2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung zum Nachlesen HIER

     

    Sport Austria Newsletter 29.06.2021 – Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung bringt weitere Lockerungen für Sport. Die mit 1.7. 00 Uhr in Kraft tretende 2. COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet wieder einige Lockerungen für den Sport, unter anderem:
    • Keine Abstandsregelung
    • Keine Maske indoor (zumindest sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist)
    • Keine Auflagen bei Zusammenkünften bis 100 TeilnehmerInnen (Anmerkung: ab 100 Teilnehmer siehe §12 (1); ab 500 siehe §12 (2) – (4) der ab 1.7. gültigen Verordnung)
    • Keine Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen

    Alle Details finden Sie wie gewohnt in den FAQ von Sport Austria: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/

    Die ab 1.7. gültige Verordnung finden Sie hier:
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html

    Quelle: Newsletter Sport Austria

    Sport Austria Newsletter 29.06.2021 – Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung bringt weitere Lockerungen für Sport. Die mit 1.7. 00 Uhr in Kraft tretende 2. COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet wieder einige Lockerungen für den Sport, unter anderem:
    • Keine Abstandsregelung
    • Keine Maske indoor (zumindest sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist)
    • Keine Auflagen bei Zusammenkünften bis 100 TeilnehmerInnen (Anmerkung: ab 100 Teilnehmer siehe §12 (1); ab 500 siehe §12 (2) – (4) der ab 1.7. gültigen Verordnung)
    • Keine Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen

    Alle Details finden Sie wie gewohnt in den FAQ von Sport Austria: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/

    Die ab 1.7. gültige Verordnung finden Sie hier:
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html

    Quelle: Newsletter Sport Austria

     

    Laut Direktoriumsbeschluss vom 27.05.2021 gelten ab sofort folgende Änderungen zur Abhaltung von Lizenzprüfungen:

     

    Die Anmeldung zur Lizenzprüfung erfolgt direkt an das Büro des Kärntner Pferdesportverbandes. (KPSV).

     

    Anmeldung einer Lizenzprüfung

    …… Anmeldeformular

    …… Kandidatenliste

    …… Musterparcours – Lizenzprüfung

    …..  Beiblatt zum Lizenzantrag (nur notwendig, wenn die Lizenz über den Turnierweg geritten wird)

     

    Im Rahmen der Lizenzprüfungen sind weitere Sonderprüfungen nach Genehmigung des Referats möglich.

    Für die Abhaltung von Lizenzprüfungen gilt folgendes:

    • Die Richter werden vom Kärntner Pferdesportverband (KPSV) eingeladen.
    • Es kann auch ein Richter aus einem anderen Bundesland eingeladen werden.
    • Die Kosten für den Richter betragen derzeit EUR 100,00 + KM-Geld (EUR 0,42).

     

    Organisation und Wissenswertes:

    Die beabsichtigte Prüfung muss mindestens 4 Wochen vorher beim KPSV unter Angabe eines Ersatztermins (mittels Formblatt - siehe Download oben) angemeldet werden.

    Die Teilnehmerliste/Kandidatenliste (Formblatt - siehe Download oben) bitte rechtzeitig - 3 Wochen vorher - an den KPSV senden.

    Die Prüfung wird nur genehmigt, wenn alle erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1 Woche vor Prüfungstermin im KPSV eingelangt sind.

    Die Anmeldung der einzelnen Teilnehmer zur Lizenzprüfung erfolgt direkt an den KPSV (Formblatt), mit einer Überweisung von derzeit EUR 120,00 pro Teilnehmer im Voraus, bei mindestens 5 Teilnehmern.

      

    Damit werden die Kosten der Richter und der Rettung / Notarzt übernommen, sowie die Prüfungsgebühr.

    Findet gleichzeitig eine Sonderprüfung für Reiterpass und Reiternadel statt, wird ein Richter bezahlt und die Kosten von Rettung / Notarzt werden mit dem Veranstalter geteilt.

    Erst nach Einlangen der Prüfungsgebühr und nach Vorlage aller Unterlagen, wird die Prüfung genehmigt.

    Lizenzprüfungen werden nur für Vereine bzw. Betriebe genehmigt, welche die Anforderungen laut ÖTO erfüllen und in die Liste für Lizenzveranstalter des KPSV aufgenommen worden sind.

    Wenn die Richter am Prüfungstag Mängel feststellen, wird die Prüfung nicht abgenommen.

     

    • Die Anlage und das Hindernismaterial muss den Bestimmungen der ÖTO für Springen der Klasse A entsprechen. (keine schiefen Wiesen mit Matschlöchern, unprofessionelles Hindernismaterial, Sprünge müssen nummeriert und ausgeflaggt werden) Mindestmaß: 20 x60m
    • Das Dressurviereck muss die Originalmaße 20x40m aufweisen und korrekt abgegrenzt sein.
    • Die Anwesenheit eines offiziellen Rettungsfahrzeuges oder eines Notarztes während der Springprüfung ist sicherzustellen.
    • Der Name des Notarztes ist dem Kärntner PSV spätestens 1 Woche vor Prüfungstermin schriftlich bekannt zu geben.

     

     

    Für den Landesfachverband:

     

    Markus Remer – Präsident

     

    Ing.Elfriede Hazrati - Richterreferentin

     

     


    Die mit 10.6.2021 in Kraft tretende 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundesministers für
    Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, eine Novelle zur Verordnung über erste
    Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011543&Fa
    ssungVom=2021-06-10 ergänzt diese Verordnung.
    Dreh- und Angelpunkt ist weiterhin die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches
    Risiko ausgeht, im Sinne der drei G´s: Geimpft, Getestet, Genesen.
    Das, was für die Pferdefamilie selbst während der Zeit von Schutzmaßnahmen und Lockdowns immer möglich
    war, bleibt weiterhin möglich. Einiges, was nicht erlaubt war wird unter Auflagen wieder möglich sein.
    Die Verordnung regelt für den Pferdesport von Bedeutung – die Bereiche Reitschulunterricht,
    Gruppenvoltigieren, Gruppenunterricht und Sport im und außerhalb des Spitzensports.
    Mit anderen Worten: Selbst in Zeiten monatelanger Ausgangsbeschränkungen durfte sich die Pferdefamilie
    jederzeit im Stall aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und zu bewegen; ungeachtet des Verbotes
    Sportstätten zu betreten durften auch die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalles betreten werden, um
    Sport im Freien und auch in Reithallen zu betreiben.
    Alle durften ausreiten, am Außenplatz reiten und Einzelunterricht nehmen. Es ist nicht davon auszugehen,
    dass der Gesetzgeber im Zuge der Novelle der Lockerungsverordnung in diesem Bereich Einschränkungen
    auferlegen wollte. Weiterhin müssen die Reitschulbetriebe Lockerungen unter teils aufwändigen Auflagen
    hinnehmen. Wie in anderen neu geöffneten Betrieben müssen auch COVID-19 Präventionskonzepte erstellt
    und COVID-19 Beauftragte ernannt werden.
    Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden
    Empfehlungen
    Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte (§§ 5 und 8 leg.cit):
    Reitschulen als Kundenbereiche sind nach wie vor verpflichtet die Voraussetzungen wie im § 5 leg.cit
    einzuhalten, einen COVID-19 Beauftragten zu bestellen und auch ein COVID-19 Präventionskonzept
    auszuarbeiten und umzusetzen (§5 (2)5.leg.cit).
    Nur während der Sportausübung muss vom Schüler keine Maske getragen werden. Der vorgeschriebene
    Mindestabstand beträgt nunmehr 1 Meter und kann bei Kontaktsportarten (Voltigieren) und
    sportarttypischer Unterschreitung des Mindestabstandes, sowie bei Sicherungs- und Hilfeleistungen
    unterschritten werden.
    Gruppenunterricht ist zulässig, diesbezüglich besteht keine Beschränkung (Dienstleistung gegenüber so
    vielen Personen, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist (§ 5(4) leg.cit).
    Bei länger dauernder Interaktion mit anderen Personen ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen
    Gefahr (wohl nicht bei Reitunterricht der Fall, aber beim Voltigieren!) erforderlich.
    ReitlehrerInnen haben Mund-Nasen-Schutz zu tragen und den Nachweis einer geringen epidemiologischen
    Gefahr vorweisen, bzw. alle 7 Tage testen, andernfalls FFP2- Masken tragen.
    Betrieb zwischen 5 Uhr früh bis 24 Uhr möglich.
    Reiten im Einstellbetrieb:
    Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die als Sportstätten im Freien gelten reiten zu können, darf der
    Einstellbetrieb wie bisher betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer,
    Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im
    Freiluftbereich erforderlich ist. Auf die Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet
    sind, mit Sportstätten im Freien wird an dieser Stelle erinnert. Auch dort darf Sport ausgeübt werden.
    Somit: Sportausübung inklusive Reitunterricht auch im Amateursport erlaubt!
    Es wird empfohlen für den Fall einer Kontrolle einen 3G-Nachweis bereit zu halten.
    Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht sind wieder für alle zulässig. TrainerInnen gelten als
    DienstleisterInnen und haben die dafür angeordneten Vorschriften zu beachten.
    Es obliegt dem verantwortlichen Reitstallbetreiber, oder einer von ihm namhaft gemachten Person, auf die
    Einhaltung der Corona Schutzvorschriften zu achten.
    Ausreiten:
    Ist nunmehr für bis zu 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich minderjährige Kinder,
    gegenüber denen dieses Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen dürfen zulässig.
    Zusammenkünfte (Turnier, Training, Kurse, Gruppen): - bisherige Bezeichnung Veranstaltungen im Sinne
    geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben:
    Zusammenkünfte im Spitzensport:
    (§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern
    zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich
    sind, unter jenen Auflagen wie für Sportveranstaltungen im Spitzensport normiert, möglich.
    Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A- und B-Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferdesportler
    Innen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen.
    Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der
    Stufe 1, 2, 3, 4 oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams,
    fallen unter diese Regelung.
    Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.
    Zusammenkünfte außerhalb des Spitzensports:
    „Zusammenkünfte “ sind im §13 leg.cit geregelt und speziell für jene ReiterInnen wichtig, die nicht als
    Spitzensportler eingestuft werden können (Stichwort ReiterInnen ohne Lizenz). Diese können sich im
    Rahmen von solchen Zusammenkünften mit nunmehr 16 Personen ohne Anzeige oder Bewilligung messen.
    Ab 17 Personen gilt die 3G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde – das ist die
    örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde – erforderlich.
    Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer
    geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dieser ist von den TeilnehmerInnen für die Dauer des
    Aufenthaltes bereit zu halten.
    Vorteil: An einem Ort dürfen auch mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen
    pro Zusammenkunft nicht überschritten werden (§13 (5) leg.cit). Räumliche oder bauliche Trennung,
    oder zeitliche Staffelung, um eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden
    Zusammenkünfte zu vermeiden wird empfohlen.
    Neu: Zusammenkünfte (ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze) sind auch mit bis zu 50 Teilnehmern
    zulässig, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche, sofern daran mehr als 17 Personen
    teilnehmen, diese spätestens eine Woche vorher bei der örtlichen Sicherheitsbehörde anzeigt wird (Details
    siehe Verordnung § 13leg.cit).
    Bei mehr als 50 TeilnehmerInnen ist ein Corona Konzept, die Bestellung eines COVID-19 Beauftragten
    notwendig. Dann sind Zusammenkünfte nur mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen möglich
    (§13 (4) leg.cit.) Achtung Höchstgrenzen!
    Für Besuchergruppen gilt § 6 Abs 2und 3 leg.cit.
    Im Rahmen solcher Zusammenkünfte/Veranstaltungen können auch Bewerbe für ReiterInnen ohne Lizenz
    unter Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO abgehalten werden.
    Achtung:
    • Als eigene Veranstaltung nach § 13 außerhalb des Turniers (Zusammenkunft im Spitzensport §15)
    anzumelden!
    • Keine Vermischung!
    • Bewerbe daher vor oder nach den Zusammenkünften im Spitzensport austragen.
    • Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO unerlässlich zwecks Anrechnung.
    Voltigiertraining:
    Auch Gruppentraining ist wieder erlaubt, weil Kontaktsportarten wieder betrieben werden dürfen (§8 (6)
    2.a.leg.cit).
    Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnung, aktuell der Novelle der Verordnung über erste
    Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie, mit der die COVID-19 Öffnungsverordnung geändert
    wurde, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als
    möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind verfasst.

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